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0% Mehrwertsteuer beim Kauf Ihrer Photovoltaik-Anlage ab dem 1. Januar 2023!

Die Sonne strahlt nicht nur hell, sondern auch wirtschaftlich! Mit Photovoltaik können nicht nur große Unternehmen, sondern auch Privathaushalte und kleinere gewerbliche Projekte kräftig profitieren. Und ab Januar 2023 wird es noch besser! Denn dann fällt beim Kauf einer PV-Anlage keine Mehrwertsteuer mehr an und Betreiber kleiner Anlagen können sich über eine Befreiung von der Einkommensteuer freuen. Möglich macht dies das Jahressteuergesetz 2022 der Bundesregierung.

Doch damit nicht genug! Im Januar 2023 treten weitreichende Änderungen und Anpassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) in Kraft. Die Bundesregierung treibt den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voran und bietet echte steuerliche und bürokratische Erleichterungen für alle, die Strom ins Netz einspeisen oder vor Ort selbst verbrauchen.

Fragen Sie noch heute Ihre Photovoltaikanlage bei enivon an! Denn mit Photovoltaik kann jeder einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und gleichzeitig von den wirtschaftlichen Vorteilen profitieren.

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    Steuerentlastungen für Photovoltaikanlagen und Energiespeicher

    • Ab Anfang 2023 gibt es eine erfreuliche Nachricht für Besitzer von Solaranlagen auf Einfamilienhäusern: Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp werden von der Einkommensteuer befreit! Egal ob der Strom selbst genutzt, ins öffentliche Netz eingespeist oder an Mieter verkauft wird, die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms oder der Nutzung des Hauses. Eine tolle Möglichkeit, noch mehr aus der eigenen Solaranlage herauszuholen und gleichzeitig Steuern zu sparen.
    • Ab Anfang 2023 sind auch Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis 15 kWp pro Einheit von der Einkommensteuer befreit. Pro Gebäude sind jedoch maximal 100 kWp zulässig. Davon profitieren vor allem private Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Genossenschaften.
    • Die Einspeisung von selbst erzeugtem Strom durch PV-Anlagenbetreiber galt bisher als Einnahme aus Gewerbebetrieb und war damit einkommensteuerpflichtig. Dies führte zu einem hohen Verwaltungsaufwand, der oft nur mit Hilfe eines Steuerberaters zu bewältigen war. Die Neuregelung stellt eine echte Vereinfachung dar, die bürokratische Hürden abbaut und den Betrieb von PV-Anlagen erleichtert.
    • Für alle PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, gelten bis einschließlich 2022 unverändert die bisherigen Besteuerungsgrundlagen. Erst ab 2023 gelten die neuen Regelungen.
    • Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen einschließlich Stromspeichern und allen anderen relevanten Komponenten, wenn es sich um eine Leistung an Anlagenbetreiber*innen handelt. Die Anlage muss in der Nähe von Privathäusern, Wohnungen, öffentlichen oder anderen Gebäuden installiert werden und die installierte Bruttoleistung darf 30 kWp nicht überschreiten. Diese Regelung ist eine wichtige Entlastung für die Betreiber*innen und fördert den Ausbau der Photovoltaik.

    Ab Januar 2023 wird für Betreiber von Photovoltaikanlagen der neue Umsatzsteuersatz von 0% gelten, anstatt wie bisher 19% Umsatzsteuer. Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von der Bürokratie und ermöglicht es ihnen, die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anzuwenden. Der bisherige Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt somit.

    Darüber hinaus können Lohnsteuerhilfevereine zukünftig ihre Mitglieder bei der Einkommensteuer beraten, wenn diese Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp betreiben, die der Ertragssteuerbefreiung unterliegen, was bisher vom Steuerrecht untersagt war.